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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22   

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https://dejure.org/2023,44128
LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22 (https://dejure.org/2023,44128)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22 (https://dejure.org/2023,44128)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - L 9 AS 1101/22 (https://dejure.org/2023,44128)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 3 U 150/13

    Feststellung eines weiteren bei einem Arbeitsunfall erlittenen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    In dem nachfolgend vor dem Landessozialgericht (LSG) zum Aktenzeichen L 3 U 150/13 geführten Berufungsverfahren holte der Senat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S vom 23. Mai 2014 ein.

    Der im Berufungsverfahren L 3 U 150/13 vom LSG beauftragte Dr. S habe ebenfalls festgestellt, dass der Kläger Beschwerden vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angebe, wo sich deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylosteochondrose LWK 5/ S1 fänden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 163 U 281/12 ( L 3 U 150/13), S 14 R 725/96, S 25 U 406/13, S 163 U 76/14 und S 69 U 700/01 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der BGHW zum Unfall vom 12./13. Dezember 1996 und des Versorgungsamtes (Aktenzeichen D02 1163423), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

    Eine Abänderung dieser insoweit erstmalig ergangenen und nach Erlass des Urteils des LSG vom 18. Juni 2015 (Aktenzeichen L 3 U 150/13) rechtskräftig gewordenen Entscheidung kann prozessual nur im Wege der Aufhebung des die Abänderung im Wege des § 44 SGB X ablehnenden Bescheides vom 16. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2017 - insoweit Anfechtungsantrag nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG - kombiniert mit der Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 27. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2012 aufzuheben und die Wirbelsäulenverletzung als weiteren Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls festzustellen - insoweit (doppelter) Verpflichtungsantrag § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGG - erreicht werden.

    In dem ursprünglichen gerichtlichen Verfahren S 163 U 281/12 bzw. nachfolgend L 3 U 150/13 haben das SG und das LSG nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung weiterer Unfallfolgen entschieden, sondern einen an das Gericht gerichteten Feststellungsantrag abgelehnt.

    Der Senat schließt sich im Wesentlichen seinen schon im Urteil vom 18. Juni 2015 in dem Verfahren L 3 U 150/13 angestellten Erwägungen an.

    Als typische Verletzungsmechanismen würden daher Biegungsmechanismen in Form der Hyperflexion (wie bei einem taschenmesserartigem Zusammenklappen), Stürze aus größerer Höhe auf das Gesäß, das Auftreffen schwerer Kräfte auf den Nacken oder die Brustwirbelsäule, das Herausschleudern aus oder das Überschlagen von Fahrzeugen, Verschüttungen im Bergbau oder das ruckartige Anheben eines schweren Gegenstandes unter großer Kraftanstrengung genannt (Dr. S, Gutachten vom 23. Mai 2014 im Verfahren L 3 U 150/13; vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 8.3, S. 453 f.).

    Ebenso vermag der im Verfahren L 3 U 150/13 nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. W, der seine Stellungnahme ohne die Kenntnis des von Dr. H gefertigten Gutachtens erstellt hat, mit seinen Erwägungen zur Zusammenhangsfrage nicht zu überzeugen.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung, BSG , vgl. Urteile vom 04. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach juris, siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.).

    Maßgebend ist, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss ( BSG , Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Rn. 17).

    Allein, dass nach Ablauf von nunmehr über 40 Jahren eine Alternativursache nicht (mehr) gefunden werden kann bzw. nicht bekannt geworden ist, lässt insbesondere angesichts fehlender Befunde für die Zeit vor dem Unfall und des Ablaufs von über zwei Jahren zwischen Unfall und Sicherung der Verletzung nicht den Schluss zu, dass die Verursachung durch den Unfall erfolgt sein muss (vgl. BSG , Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Rn. 20, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 - L 10 U 2893/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Es steht auf Grund der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest, dass Unfallfolgen nicht vorliegen, der frühere Bescheid also rechtmäßig ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2018 - L 10 U 2893/16 -, juris).

    Die an der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Juni 2018, a. a. O.) geübte Kritik, wonach auch bei der Entscheidung über eine Anfechtungs- und Leistungsklage im Endeffekt rechtskräftig darüber entschieden werde, ob ein Anspruch bestehe und in diesen Fällen von der herrschenden Meinung angenommen werde, dass selbst bei rechtskräftiger Abweisung eines solchen Klagebegehrens noch nach § 44 SGB X im Verwaltungswege über eine Änderung des Verwaltungsaktes entschieden werden könne, ohne dass dem die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstünde (vgl. hierzu Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X , 2. Auflage, Stand: 12. April 2023, § 44 SGB X Rn. 32.2), verfängt jedenfalls unter Zugrundelegung der dogmatischen Ausführungen des BSG zu den Besonderheiten der Feststellungsklage nicht.

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Die Rechtskraft eines einen Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen abweisenden Urteils ist identisch mit derjenigen einer rechtskräftig gewordenen gegenteiligen Feststellung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz , 14. Aufl. 2023, § 141 Rn. 13; Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2. Aufl., Stand: 15. Juni 2022, § 141 SGG , Rn. 35; BSG Urteile vom 08. Oktober 2019 - B 1 A 1/19 R -, Rn. 12, und vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn. 17, juris).

    Die Rechtsfrage, ob auf Feststellungsklagen hin ergangene Tenöre im Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der materiellen Rechtskraftwirkung des § 141 Abs. 1 SGG anders zu behandeln sind, als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen, hat das BSG zwar bislang ersichtlich nicht entschieden (ausdrücklich offengelassen in BSG , Urteil vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn. 17, juris), das BSG unterscheidet aber in ständiger Rechtsprechung zwischen der Möglichkeit, die Feststellung eines Arbeitsunfalls oder dessen Folgen im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (dann Entscheidung der Behörde in Umsetzung des Urteils) oder im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (originäre Feststellung durch das Gericht) zu verfolgen.

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung, BSG , vgl. Urteile vom 04. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach juris, siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.).
  • BSG, 15.10.2015 - B 2 U 191/15 B
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 15. Oktober 2015 (Aktenzeichen B 2 U 191/15 B) als unzulässig verworfen.
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung, BSG , vgl. Urteile vom 04. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach juris, siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.).
  • BSG, 09.01.2008 - B 12 KR 24/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Weil die Funktion des Revisionsverfahrens nicht darin besteht, Rechtsfragen abstrakt zu beantworten, muss es auf die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommen (vgl. BSG , Beschluss vom 09. Januar 2008 - B 12 KR 24/07 B -, Rn. 5, juris).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung, BSG , vgl. Urteile vom 04. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach juris, siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.).
  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B

    Rechtmäßigkeit von Honorarrückforderungen wegen missbräuchlicher Nutzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (st. Rspr. BSG , vgl. Beschluss vom 07. September 2022 - B 6 KA 37/21 B -, Rn. 10, juris m. w. N.).
  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 6/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

  • LSG Thüringen, 07.01.2019 - L 1 U 619/18

    Ausschluss des Überprüfungsverfahrens über ein bestehendes bzw. nicht bestehendes

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

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